AGB    
  Allgemeine Geschäftsbedingungen
*Geschäftsbedingungen für Makler*

§ 1 Behandlung von Angeboten
1. Die Angebote und Mitteilungen sind ausschließlich für die Auftraggeber bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Maklers gestattet. Zuwiderhandlungen begründen eine Zahlungspflicht in Höhe der vereinbarten oder mangels einer Vereinbarung der ortsüblichen Vergütung.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei einem Vertragsabschluss über sein Objekt ohne Mitwirkung des Maklers diesem den Namen des Vertragsgegners unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch dann, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Auftrag bereits erloschen war.

§ 2 Haftungsausschluss
Der Makler ist auf die Angaben des Auftraggebers angewiesen und ist ohne besonderen Auftrag nicht verpflichtet, sie nachzuprüfen. Für die Richtigkeit der Angaben übernimmt der Makler keine Gewähr.

§ 3 Doppeltätigkeit
Tätigkeit, auch für den anderen Teil, ist ausdrücklich gestattet.

§ 4 Vergütung
1. Die Vergütung ist verdient und fällig mit Abschluss des nachgewiesenen oder vermittelten Rechtsgeschäfts. Die Übergabe eines Objektes wird einem Vertragsabschluss gleichgesetzt. Die Vergütungspflicht besteht unbeschadet der Vergütungspflicht der Gegenseite.
2. Eine vom Makler mitgeteilte Gelegenheit zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes wird als bisher unbekannt anerkannt, wenn nicht unverzüglich schriftlicher Widerspruch erfolgt und gleichzeitig nachgewiesen wird, woher die Kenntnis der Gelegenheit zum Abschluss stammt.
3. Der Gebührenanspruch entfällt nicht, wenn der abgeschlossene Vertrag später rückgängig gemacht wird (Aufhebung, Auflösung, Rücktritt), infolge Verschuldens eines der beiden Vertragspartner, durch Anfechtung hinfällig wird oder sich aus einem Grund als rechtsungültig erweist, den einer der Vertragspartner zu vertreten hat.
4. Die Vergütungspflicht des Verkäufers entfällt nicht, wenn dritte Personen in Bezug auf das verkaufte Objekt von einem gesetzlichen oder vertraglichen Vorverkaufsrecht Gebrauch machen.

§ 5 Ersatzgeschäft
1. Kommt zwischen dem Auftraggeber und dem nachgewiesenen Interessenten oder zwischen den durch den Makler zusammengeführten Parteien neben dem Auftragsgeschäft oder stattdessen ein anderes Rechtsgeschäft zustande, so hat der Auftraggeber auch hierfür die vereinbarte oder ortsübliche Vergütung zu zahlen; insoweit gilt ein Maklervertrag als von Anfang an stillschweigend vereinbart. Dasselbe gilt, wenn der angestrebte wirtschaftliche Erfolg auch ohne Abschluss eines Vertrages oder auf sonstige Weise erreicht wird (z.B. Zwangsversteigerung, Enteignung).
2. Dasselbe gilt für die Fälle, in denen innerhalb von 36 Monaten vom Tag des rechtsverbindlichen Zustandekommens eines Geschäfts zwischen den vom Makler nachgewiesenen oder vermittelten Interessenten ein weiteres Geschäft zustande kommt, welches sich als Ergänzung oder Erweiterung des zunächst nachgewiesenen oder vermittelten Geschäfts darstellt. Bei Ausübung eines vermittelten Vorkaufsrecht entfällt eine zeitliche Begrenzung.

§ 6 Aufwendungsersatz
Ersatz für besondere Aufwendungen wie Inserate, Reisen u.a. sind nur dann zu leisten, wenn dies besonders vereinbart wird.

§ 7 Vollmachtserteilung
Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Makler Vollmacht zu erteilen, alle behördlichen Akten einschließlich des Grundbuches einzusehen und entsprechende Auszüge und Unterlagen zu beantragen.

§ 8 Mündliche Abreden: Teilunwirksamkeit
1. Mündliche Abreden sind nur gültig, wenn sie vom Makler schriftlich bestätigt werden. 2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen oder sonstiger Abreden führt nicht zur Unwirksamkeit des Auftrages.

§ 9 Ortsüblichkeit
Als ortsüblich gilt die Vergütung, die am Ort des Objektes üblich ist.

§ 10 Auftragsweitergabe
Der Makler ist während der Dauer des Auftrages unwiderruflich berechtigt, den Auftrag weiter zu übertragen.

§ 11 Gerichtsstand, Erfüllungsort
Falls nicht anders vereinbart, ist Gerichtsstand und Erfüllungsort der Geschäftssitz des Maklers.

§ 12 Sonstige Maklergeschäfte
Vorstehende Bestimmungen gelten entsprechend für andere Nachweis- oder Vermittlungsgeschäfte.